versichert oder nicht? Regen dringt ins Dach ein

Versichert oder nicht? Regen dringt ins Dach ein

Wie reagieren die Versicherer, wenn Starkregen unter die Dachpfannen kommt und für Feuchtigkeit im Haus sorgt?

Es kommt immer häufiger vor, dass Starkregenereignisse dazu führen, dass das Dach oder die Dämmung im Dachgeschoss durch Niederschlag feucht wird.

Ein plötzlicher Regenschauer, ein undichtes Dach – und schon ist der Schaden da. Doch wer zahlt eigentlich, wenn Regenwasser ins Gebäude eindringt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an. In diesem Beitrag klären wir, wann Versicherungsschutz besteht – und wann nicht.

🌧️ Der Klassiker: Regen durchs Dach – was ist versichert?

Grundsätzlich gilt: Regenwasser, das durch ein intaktes Dach eindringt, ist in der Regel nicht versichert. Die Wohngebäudeversicherung greift nur dann, wenn der Schaden durch eine versicherte Gefahr wie Sturm oder Hagel verursacht wurde also etwa, wenn ein Sturm das Dach beschädigt hat und dadurch Regen eindringen konnte. In diesem Fall spricht man von einem sogenannten Folgeschaden, der versichert ist.  

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Sturm mit mind. Windstärke 8 deckt Teile des Dachs ab. In der Folge dringt Regen ein und beschädigt die Decke im Obergeschoss. Versicherungsschutz besteht, da der Regen infolge eines Sturmschadens eingedrungen ist. Die Gefahr Sturm hat sich hier verwirklicht.

🚫 Kein Versicherungsschutz bei baulichen Mängeln

Anders sieht es aus, wenn das Dach bereits vor dem Regenereignis undicht war – etwa durch mangelhafte Wartung oder altersbedingten Verschleiß. Auch bei fehlender Unterspannbahn kann es in diesem Fall das entscheidende Detail sein, was verhindert, dass der Versicherer zahlt. In diesem Fall liegt ein baulicher Mangel vor, und die Versicherung zahlt nicht.

Bei vielen älteren Gebäuden, die aus dem Dachgeschoss heraus noch auf die Dachpfannen von unten schauen, ist die Unterspannbahn nicht eingebaut. Bei einer Neueindeckung des Daches, sollte daher dringend darauf geachtet werden, mindestens die Unterspannbahn zu installieren. Wenn saniert wird, gibt es häufig auch die Holzfaserplatten, die nicht nur das Gebäude vor Witterung schützen, sondern auch für ein angenehmes Klima sowohl im Winter als auch im Sommer sorgen.   Auch wenn Regen durch offene Fenster, Türen oder Dachluken eindringt, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz, es sei denn, diese Öffnungen wurden durch eine versicherte Naturgefahr verursacht. 

Besondere Gebäudeversicherungskonzepte schließen diese Schäden jedoch wieder bis ca. 1.000 - 5.000 € mit ein. Sprechen Sie uns an - wir kennen die Konzepte am Markt.

🌊 Elementarschadenversicherung: Wann sie greift

Bei Starkregen oder Überschwemmungen kann eine Elementarschadenversicherung helfen. Diese deckt Schäden ab, die durch außergewöhnliche Naturereignisse entstehen – etwa wenn Regenwasser nicht mehr abfließen kann und in den Keller drückt.   Wichtig: Nicht jede Wohngebäudeversicherung enthält automatisch diesen Baustein. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte prüfen, ob Elementarschäden mitversichert sind – oder sich beraten lassen.

Gibt es denn gar keine Möglichkeit sich gegen Regen zu versichern?

Doch, die gibt es. Dieser Einschluss gilt aber nur dann, wenn der Versicherer den Einwand des baulichen Mangels nicht vorbringen kann, weil der Gebäudeeigentümer alle technischen Vorgaben des Architekten umgesetzt hat.

Ist das Dach also auf einem baulich aktuellen Stand und es kommt trotzdem zum Schadenfall, wird der Schaden von der Gebäudeversicherung übernommen, wenn er den Baustein "Unbenannte Gefahren" oder manchmal auch "Allgefahrendeckung"/"Allgefahrenversicherung" eingeschlossen hat. 

🛡️ Was sind „unbenannte Gefahren“?

Unbenannte Gefahren sind Schäden, die nicht ausdrücklich in der Versicherungspolice genannt sind, aber trotzdem versichert sein können – sofern sie plötzlich und unvorhersehbar eintreten.

🔍 Beispiel:

Stellen Sie sich vor, ein Dach wird durch ein herabfallendes Objekt beschädigt, das nicht durch Sturm, Hagel oder Feuer verursacht wurde. Wenn Ihre Versicherung unbenannte Gefahren abdeckt, könnte dieser Schaden trotzdem versichert sein – obwohl er nicht zu den klassischen Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Sturm gehört.

✅ Voraussetzung für die Leistung: Damit die Versicherung zahlt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Schaden ist plötzlich und unerwartet entstanden. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (z. B. grobe Fahrlässigkeit oder mangelnde Wartung). Die Gefahr ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen in den Vertragsbedingungen.

📌 Wichtig:

Unbenannte Gefahren sind nicht automatisch in jeder Versicherung enthalten. Sie müssen gesondert vereinbart werden – oft als Zusatzbaustein zur Hausrat-, Inhalts- oder Gebäudeversicherung.

Die Wohnung ist gemietet - Haftet der Eigentümer für den Schaden am Hausrat?

Wenn Regen durch das Dach eindringt und dabei der Hausrat eines Mieters beschädigt wird, stellt sich die Frage: Wer haftet für den Schaden? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – insbesondere davon, wer für den Schaden verantwortlich ist und ob eine Versicherung greift.

🧱 1. Eigentümerpflichten und Gebäudeversicherung

Der Vermieter bzw. Eigentümer ist verpflichtet, das Gebäude in einem mangelfreien Zustand zu halten. Ist das Dach undicht, weil es nicht ordnungsgemäß gewartet wurde oder altersbedingt schadhaft ist, haftet in der Regel der Vermieter für daraus entstehende Schäden – auch am Hausrat des Mieters. In diesem Fall kann der Vermieter den Schaden über seine Wohngebäudeversicherung regulieren lassen – sofern der Schaden durch eine versicherte Gefahr (z. B. Sturm, Hagel, Leitungswasser) entstanden ist.

🧾 2. Hausratversicherung des Mieters

Unabhängig davon, ob der Vermieter haftet, kann der Mieter seinen beschädigten Hausrat über die eigene Hausratversicherung absichern – vorausgesetzt, der Schaden ist durch eine versicherte Gefahr entstanden (z. B. Regen nach Sturmschaden am Dach). In vielen Fällen ist es sinnvoll, zusätzlich den Elementarschadenbaustein einzuschließen. Außerdem bieten viele Hausratversicherungen auch den Einschluss der unbenannten Gefahren – manchmal kann diese Gefahr auch über die Best-Leistungsgarantie versichert werden. Hier 

⚖️ 3. Wann haftet der Vermieter persönlich?

Laut aktueller Rechtsprechung haftet der Vermieter nur dann persönlich, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann – etwa durch unterlassene Instandhaltung oder verspätete Reparaturmaßnahmen. Ist das Dach z. B. durch einen Sturm beschädigt worden und der Vermieter hat nicht rechtzeitig reagiert, kann er haftbar gemacht werden.

🧠 4. Was tun im Schadenfall?

Für Mieter gilt: Schaden dokumentieren (Fotos, Uhrzeit, Wetterlage) Vermieter sofort informieren Hausratversicherung kontaktieren Eigene Haftung ausschließen (z. B. durch Nachweis, dass Fenster geschlossen waren)

Für Vermieter: Gebäudeversicherung/PROTEGO informieren Schadenursache prüfen lassen Mieter über Maßnahmen informieren

📌 Fazit Wer haftet?

➡️ Der Vermieter, wenn das Dach mangelhaft war oder nicht rechtzeitig repariert wurde.

➡️ Die Hausratversicherung des Mieters, wenn der Schaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist.

➡️ Keine Haftung, wenn der Schaden durch höhere Gewalt entstand und keine Fahrlässigkeit vorliegt.

 

Bei Rückfragen zu diesen und anderen Versicherungsthemen 🛡️ steht Ihnen das PROTEGO-Team 👥 gern für Rückfragen ❓ zur Verfügung:


📞 Telefon: 05250-705340
📱 WhatsApp: 05250-705340
🔗 https://protego.expert